AGB

YILDIZ-CNC ZERSPANUNGSTECHNIK

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

CNC-Drehen · CNC-Fräsen · Lohnfertigung
Prototypen · Musterteile · Baugruppenmontage

Hohe Straße 11A
D-35625 Hüttenberg

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Yildiz-CNC Zerspanungstechnik, Hohe Straße 11A, D-35625 Hüttenberg, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für CNC-Dreh- und Fräsarbeiten, Lohnfertigung, Einzelteile, Kleinserien und Serien, Prototypen und Musterteile sowie die Montage von Baugruppen und Komponenten. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 Angebot und Auftrag

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung zustande.

Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind Angebot, Auftragsbestätigung sowie die jeweils freigegebenen Zeichnungen, CAD-Daten, Stücklisten und technischen Spezifikationen. Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers; Mehrkosten und Terminverschiebungen werden angemessen berücksichtigt.

§ 3 Zeichnungen, technische Vorgaben und Prototypen

Der Auftraggeber ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung seiner Zeichnungen, CAD-Daten, Maße, Toleranzen, Werkstoffangaben, Stücklisten und sonstigen technischen Vorgaben verantwortlich.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer keine konstruktive Verantwortung für das Bauteil oder dessen Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Prototypen, Muster- und Versuchsteile werden nach den vereinbarten Vorgaben gefertigt und dienen grundsätzlich der Erprobung, Entwicklung oder Vorbereitung einer Serienfertigung. Eine bestimmte Serienreife, Lebensdauer oder Funktion im Gesamtsystem wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Änderungen nach Fertigungsfreigabe können zusätzliche Kosten verursachen.

§ 4 Baugruppenmontage

Der Auftragnehmer übernimmt die Montage von Baugruppen und Komponenten nach den vereinbarten Zeichnungen, Stücklisten und Montagevorgaben. Umfang der Montage und gegebenenfalls geschuldete Funktionsprüfungen richten sich nach Angebot und Auftragsbestätigung.

Für konstruktive Auslegung, Kompatibilität und Gesamtfunktion der Baugruppe ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit Entwicklung, Konstruktion oder Gesamtfunktionsprüfung beauftragt wurde.

Für vom Auftraggeber beigestellte fehlerhafte oder ungeeignete Komponenten haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er den Fehler nicht zu vertreten hat.

§ 5 Materialbeschaffung und beigestelltes Material

Das erforderliche Material wird grundsätzlich durch den Auftragnehmer beschafft, sofern im Angebot oder Auftrag nichts anderes vereinbart ist.

Ändern sich Materialpreise nach Angebotsabgabe oder Auftragserteilung wesentlich, wird eine Anpassung vor der betroffenen Beschaffung bzw. Fertigung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Stellt der Auftraggeber aus besonderen Gründen Material oder Komponenten bei, hat er diese rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereitzustellen. Der Auftragnehmer prüft beigestelltes Material nur im vereinbarten Umfang.

Für Fehler des beigestellten Materials oder der Komponenten haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlerhaften oder ungeeigneten Beistellmaterials wird gesondert berechnet.

§ 6 Prüfung und Dokumentation

Prüfungen erfolgen nur im vereinbarten Umfang. Prüfprotokolle und Erstmusterprüfberichte werden nach Kundenvorgabe erstellt, sofern dies im Angebot bzw. Auftrag vereinbart ist.

Eine Stichproben- oder Einzelprüfung stellt keine 100-%-Prüfung dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Das Zahlungsziel richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag. Rechnungen sind innerhalb des dort angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Programmier-, Rüst-, Prüf-, Montage-, Dokumentations-, Verpackungs- oder Fremdleistungen, werden gesondert berechnet.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Liefertermine

Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart. Eine Lieferfrist beginnt frühestens, wenn alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Materialien und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vorliegen.

Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen.

Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern sich Lieferfristen angemessen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu informieren.

§ 10 Mängel und Nacherfüllung

Der Auftragnehmer haftet für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

Der Auftraggeber hat die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Für Kaufleute gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

Kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Ursache in fehlerhaften Kundenvorgaben, Zeichnungen, CAD-Daten, beigestelltem Material oder Komponenten, nachträglichen Änderungen oder unsachgemäßer Weiterverarbeitung liegt.

Beanstandete Teile dürfen grundsätzlich nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer nachgearbeitet oder durch Dritte bearbeitet werden.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder bei ausdrücklich übernommenen Garantien.

§ 12 Schutzrechte und Vertraulichkeit

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten, Modelle und sonstigen Unterlagen verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

Vom Auftragnehmer erstellte CNC-Programme, CAM-Daten, Fertigungsunterlagen, Kalkulationen und sonstige interne Unterlagen bleiben dessen Eigentum bzw. geistiges Eigentum, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Beide Parteien behandeln vertrauliche technische und kaufmännische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

§ 13 Stornierung

Bei Stornierung eines verbindlich erteilten Auftrags durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits entstandenen und nicht anderweitig verwertbaren Kosten zu vergüten. Dies gilt insbesondere für beschafftes Material, Fremdleistungen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Programmierung, Rüstkosten und bereits gefertigte Teile. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers in 35625 Hüttenberg.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Unternehmensangaben

Yildiz-CNC Zerspanungstechnik

Hohe Straße 11A

D-35625 Hüttenberg

 

Telefon: +49 6403 77 822 00

E-Mail: info@yildiz-cnc.de

Internet: www.yildiz-cnc.de

 

Inhaber / Geschäftsführer: Ibrahim Yildiz

USt-IdNr.: DE 220558863

Steuernummer: 39 884 31259